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Statuten des VÖSI

§1 Name, Sitz und Wirkungsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Verband Österreichischer Software Innovationen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet Österreich. Er kann innerhalb dieses Gebietes Geschäftsstellen errichten.

§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der in Österreich, von österreichischen Firmen produzierten bzw. gehandelten Software. Es ist primäres Anliegen des Vereins, im Interesse von Wirtschaft und Verwaltung die qualifizierte Software und Softwareberatung (Consulting) zu fördern und zu stärken, insbesondere durch die Stärkung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber: – der Öffentlichkeit (Ministerien, Verbände, Kammern), – nationalen und internationalen Organisationen, – den Hardware-Herstellern. Der Verband tritt in kein Konkurrenzverhältnis zu bestehenden Vereinigungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und strebt keinen Gewinn an.
(3) Der Verein kann zur Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes mit anderen Vereinen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen.

§3 Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Eine klar konzipierte Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung von Bekanntheit und Inanspruchnahme der qualifizierten Software und Software-Beratung durch österreichische Unternehmungen.
(2) Förderung von Anfragen potentieller Interessenten und deren Weitergabe an jeweils mehrere, für die gestellte Aufgabe in Frage kommenden Mitgliedsfirmen.
(3) Kontinuierliche Information der Mitglieder über alle für sie wichtigen wirtschaftlichen, marktlichen, rechtlichen, steuerlichen und berufsständischen Vorgänge.
(4) Vertretung der Mitglieder-Interessen gegenüber Behörden und Wirtschaftsorganisationen sowie insbesondere gegenüber dem Gesetzgeber.

§4 Aufbringung der Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch 1. Mitgliedsbeiträge, 2. Sonstige Zuwendungen, 3. Kostenpflichtige Veranstaltungen und Aktivitäten.

§5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können juristische Personen erwerben, die
(1) als wesentlichen Zweck Produktentwicklungen und Diestleistungen auf dem Gebiet der Software erbringen, bzw. mit Software handeln,
(2) die qualitativen Voraussetzungen des Vereines erfüllen.

§6 Aufnahmeverfahren
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung, der die Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen gem. §5 beizufügen sind.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand
(3) Jedes Mitglied, d.h. die juristische Person, hat dem Vorstand seinen Vertreter bekanntzugeben.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet 1. durch Auflösung, 2. durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, 3. durch Austritt, 4. durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen.
(3) Ein Mitglied muß ausgeschlossen werden, wenn 1. die Aufnahmevoraussetzungen (§5) nicht mehr vorliegen oder von Anfang an nicht vorgelegen haben. 2. sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereines oder seiner Mitglieder schädigt, es seinen Pflichten als Vereinsmitglied, insbesondere seiner Beitragspflicht, nicht genügt. 3. Der Ausschluß wird durch den Vorstand ausgesprochen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Vom Tag des Briefeinganges gilt das Mitglied als ausgeschlossen und kann somit seine Rechte nicht mehr ausüben.

§8 Rechte der Mitglieder
Jedem Mitglied steht das Recht zu:
(1) Die Generalversammlung zu besuchen und an deren Beschlüssen mitzuwirken,
(2) Rat und Auskunft in Anspruch zu nehmen,
(3) Informationen aufgrund statistischer Erhebungen und Vergleiche nach dem Gegenseitigkeitsprinzip zu verlangen,
(4) im Geschäftsverkehr des Verbandsemblem zu verwenden,
(5) das aktive und passive Stimmrecht auszuüben.

§9 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht
(1) die festgesetzten Beträge zu leisten,
(2) sich an statistischen Erhebungen und Vergleichen zu beteiligen,
(3) das Ansehen des Vereines nach Kräften zu fördern.

§10 Organe des Vereines
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Jänner. Sämtliche von der Generalversammlung gewählten Organe des Vereines werden für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt und bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die Organe des Vereines sind: 1. die Generalversammlung, 2. der Vorstand, 3. die Rechnungsprüfer, 4. das Schiedsgericht.

§11 Generalversammlung
(1) Die Vereinsmitglieder treten alljährlich zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies für erforderlich hält. Wenn ein Zehntel der Vorstandsmitglieder oder ein Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung unter Angabe des Gegenstandes schriftlich beantragen, so muß der Vorstand diese binnen 6 Wochen durchführen.
(3) Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Verständigung aller Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem festgelegten Zeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident im Verhinderungsfalle der 1. oder 2. Vizepräsident.
(5) Über die Generalversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen.

§12 Aufgaben der Generalversammlung
Der ordentlichen Generalversammlung obliegt im besonderen: 1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassiers und der Rechnungsprüfer, 2. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag, 3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, 4. die Wahl des Vorstandes, 5. die Wahl der beiden Rechnungsprüfer, 6. Beschlüsse über Satzungsänderungen, 7. die Beschlußfassung über sonstige in der Generalversammlung gestellten Anträge, 8. die Beschlußfassung über die freiwillige Vereinsauflösung.

§13 Anträge an die Generalversammlung
(1) Die Aufnahme von Anträgen der Mitglieder in die Tagesordnung der Generalversammlung erfolgt nur dann, wenn sie mindestens 14 Tage vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
(2) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Generalversammlung nur dann zur Behandlung oder Abstimmung gelangen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder sich für ihre Behandlung ausspricht. Anträge auf Sitzungsänderungen oder Auflösen des Vereins müssen auf der Tagesordnung gestanden haben.

§14 Beschlußfassung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(2) Die Generalversammlung faßt Ihre Beschlüsse (Wahlen und Abstimmungen), soweit in den Statuten nicht anders vorgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Dabei hat jedes Mitgliedsunternehmen eine Stimme. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
(3) Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder sind sie geheim durchzuführen.

§15 Satzungsänderungen und Auflösen des Vereines
(1) Der Beschluß über Satzungsänderungen erfordert die 2/3 Mehrheit der bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
(2) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Generalversammlung, in welcher mindestens Dreiviertel der Mitglieder anwesend sind, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(3) Zugleich mit dem Auflösungsbeschluß verfügt die Generalversammlung die Verwendung des Vermögens.

§16 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder bestimmen unter sich den Präsidenten, den 1. und 2. Vizepräsidenten sowie den Kassier, den Schriftführer und deren Stellvertreter.

§17 Wahl des Vorstandes
(1) Jedes Vorstandsmitglied wird für eine vierjährige Amtsperiode gewählt. Die Amtsperiode des Präsidenten ist auf 2 Zeitabschnitte begrenzt. Der Präsident kann maximal 8 Jahre hintereinander seine Funktion ausüben.
(2) Die Zahl der Vorstandsmitglieder für die nächste Amtsperiode wird von der Generalversammlung vor der Wahl des Vorstandes über Antrag festgelegt.
(3) Jedes in der Generalversammlung anwesende Mitglied nennt auf seinem Stimmzettel maximal so viele Kandidaten als Vorstandssitze zu vergeben sind. Die zu vergebenden Vorstandssitze werden in der Reihenfolge der Zahl der Stimmen an die Kandidaten vergeben.
(4) Sämtliche Vorstandsmitglieder wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den Präsidenten, den 1. und 2. Vizepräsidenten sowie den Kassier, den Schriftführer und deren Stellvertreter. Doppelfunktionen sind zulässig, außer beim Präsidenten.
(5) Bei Ausscheiden von Präsident, Vizepräsidenten, Kassier, Schriftführer oder deren Stellvertreter erfolgt erneute Wahl der vakanten Funktionen durch die Vorstandsmitglieder.
(6) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, dessen Amtsperiode bis zur nächsten Generalversammlung befristet ist.
(7) Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft für die vom Vorstandsmitglied vertretene juristische Person nicht mehr gegeben sind oder das Vorstandsmitglied aus dem Mitgliedsunternehmen ausscheidet.

§18 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereines. Im besonderen hat er die folgenden Aufgaben: 1.1 Erstellung einer Geschäftsordnung, 1.2 Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Finanzberichtes sowie eines Voranschlages zur Vorlage an die Generalversammlung, 1.3 Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung, 1.4 Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, 1.5 Erledigung aller Vereinsgeschäfte sofern diese nicht statutenmäßig anderen Organen zufallen.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.
(4) Der Präsident vertritt den Verein nach außen, beruft Vorstandssitzungen ein, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
(5) In Geldangelegenheiten zeichnet der Präsident, bei dessen Verhinderung der 1. oder 2.Vizepräsident, gemeinsam mit dem Kassier, in allen übrigen Angelegenheiten entweder der Präsident alleine oder zwei Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweien.
(6) Der Vorstand betraut nach Bedarf Mitglieder mit der Bearbeitung einzelner Sachgebiete.
(7) Der Vorstand kann Komitees und Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben einsetzen.
(8) Der Vorstand kann einen Generalsekretär bestellen.

§19 Streitigkeiten/Schiedsgericht
(1) In allen Streitigkeiten zwischen zwei Vereinsmitgliedern kann auf Wunsch beider ein Schiedsgericht eingesetzt werden.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jede der beiden Streitparteien nominiert ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Diese beiden bestellen ihrerseits ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Nichteinigung entscheidet das Los.
(3) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller drei Mitglieder beschlußfähig. Es fällt seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind unanfechtbar.
(4) In allen Streitigkeiten zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichte in Wien.

§20 Rechnungsprüfer
Alljährlich ist die Kassenführung durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören. Diese werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben in der ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten.

Stand: 22. Juni 2022